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Gaudiwurm
Anordnung:
(Auszug)
Teilnahme von Kraftfahrzeugen bei Faschingsumzügen
(sowie bei An- und Abfahrt)
1.1 Zugmaschinen bis 60 km/h und Anhänger
1. Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes Kennzeichen zugeteilt sein.
2. Die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte dürfen nur überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen.
3. Für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, erlischt die Betriebserlaubnis nicht.
4. Alle Fahrzeugführer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft auch Fahrer von Zugmaschinen (mit Anhänger) mit der Fahrerlaubnis der Klasse L.
5. Durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten dürfen die Sichtverhältnisse für den
Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
6. Für jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung zurückzuführen sind.
7. Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
8. Bei den An- und Abfahrten dürfen die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden. Eine Kennzeichnung mit einem Geschwindigkeitsschild ist zwingend vorgeschrieben.
9. Für jedes Fahrzeug ist eine verantwortliche Person zu benennen.
10. In Verantwortung des Veranstalters ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördern- den Personen festzulegen (zulässiges Gesamtgewicht).
11. Den Sicherheitsvorkehrungen, welche von der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 29 Abs. 2 StVO zusätzlich gefordert werden, ist zu entsprechen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere das Verhalten in Kurven, die Absicherung der beförderten Personen nach oben in Unterführungen gegen Starkstromleitungen usw.
12. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten.
1.2 Beförderung von Personen auf der Ladefläche
Personen dürfen während der Veranstaltung - nicht jedoch auf den An- und Abfahrten - auf Anhängern befördert werden, wenn
a) deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist
b) für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht
c) die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.
1.3 "Fun - Fahrzeuge" (Kfz, die über keine Betriebserlaubnis verfügen)
1. Für die Verwendung so genannter Fun - Fahrzeuge, die durch Eigenbau oder teils kuriose
Umbauten Aufsehen erregen sollen, ist grundsätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen durch die Regierungen möglich.
2. Für diese Kfz ist es erforderlich, dass zuvor durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine
Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf den fraglichen Brauchtumsveranstaltungen bestehen.
3. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Brauchtumsveranstaltung selbst, nicht jedoch für
die Fahrt dorthin und die Fahrt zurück. Das Fahrzeug darf nur im abgesperrten Bereich des
Zugweges bewegt werden.
4. Die Ausnahmegenehmigung erlischt mit Ende der Saison der Brauchtumsveranstaltung.
5. Die Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzkennzeichen ist nicht erforderlich. Eine hinreichende Identifizierbarkeit des Fahrzeugs ist jedoch sicherzustellen.
6. Die Ausnahmegenehmigung ist während der Brauchtumsfahrt mitzuführen.
7. Für den Einsatz des Fahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.